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AGB

 

Beförderungsbedingungen der Bamberger Bahnen GmbH & Co. KG

Entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

Die Bamberger Bahnen GmbH + Co.KG ist ein rein privat geführtes Unternehmen. Als touristische Sonderlinie unterliegen wir keiner Betriebs- und Beförderungspflicht.

Die Bamberger Bahnen GmbH+Co.KG stehen in keiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbindung zur Stadt Bamberg, den städtischen Verkehrbetrieben der Stadtwerke oder sonst einer städtischen oder öffentlichen Einrichtung.

 

1. Geltungsbereich

1.1

Die Beförderungsbedingungen gelten für alle Fahrten (Sonderlinie und Sonderfahrten) der Bamberger Bahnen GmbH & Co. KG (in der Folge Unternehmen genannt)

1.2

Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Unternehmen für die angebotene Strecke ab. Sofern die Betriebsführung gemäß § 2 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) übertragen ist, tritt der Fahrer an die Stelle des Unternehmens.

1.3

Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Besteigen des Fahrzeugs Bestandteil des Beförderungsvertrages.

 

2. Anspruch auf Beförderung

2.1

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beförderung nach §22 PBefG. Bei Fahrtunterbrechungen trägt der Fahrgast das Risiko, bei voll besetztem Fahrzeug beim beabsichtigtem Wiedereinstieg nicht weiterbefördert zu werden. Auf der Altenburg haben vorrangig Personen Anspruch auf Weiterbeförderung, die mit der jeweiligen Tour ohne Fahrtunterbrechung an Bord sind. Sachen und Tiere werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

2.2

Kinder in Kinderwagen können in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn der Fahrbetrieb es zulässt. Die Kinder sind von der Aufsichtsperson aus dem Kinderwagen zu nehmen und während der Fahrt auf dem Schoß zu halten.Die Beförderung von Kindern im Kinderwagen auf dem Perron während der Fahrt ist verboten.

2.3

Rollstuhlfahrer werden befördert, wenn der Fahrbetrieb es zulässt. Im Fahrgastraum sind zwei Rollstuhlplätze (für Standardgröße) vorhanden. Der Rollstuhl kann während der Fahrt auch auf dem Perron abgestellt werden, wenn der Fahrgast gehfähig ist.

 

3. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

3.1

Von der Beförderung sind Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
- Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen;
- Personen mit ansteckenden Krankheiten;- Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen. (Ausnahme: Polizeibeamte)

3.2

Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres (= 6. Geburtstag) sind von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen mit vollendetem 14. Lebensjahr. Die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben.

3.3

Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet der Fahrer. Dieser übt auch das Hausrecht für das Unternehmen aus. Auf seine Aufforderung hin ist das Fahrzeug zu verlassen.

 

4. Verhalten der Fahrgäste

4.1

Fahrgäste haben sich bei Benutzung des Fahrzeugs so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen und Sachen gebieten. Den Anweisungen des Fahrers ist zu folgen.

4.2

Fahrgästen untersagt,
- der Aufenthalt auf dem Perron (hintere Ausstiegsfläche) während der Fahrt
- die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
- während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
- ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
- im Fahrzeug zu rauchen,
- Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder Lärm erzeugende Gegenstände zu benutzen

4.3

Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen nur mit Zustimmung des Fahrers.

4.4

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der Zugang zu freien Plätzen und zu den Ausstiegen darf nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.

4.5

Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

4.6

Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, nach den Absätzen 4.1 bis 4.6, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

4.7

Bei Verunreinigungen des Fahrzeugs wird ein Reinigungsentgelt in Höhe von 80,00 € erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an den Fahrer zu entrichten. Muss der Betrag von der Verwaltung des Unternehmens angefordert werden, so wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 5,- € erhoben.

4.8

Beschwerden sind grundsätzlich an den Fahrer zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch den Fahrer erledigt werden können, sind sie schriftlich unter Angabe von Datum und Uhrzeit ausschließlich an die Bamberger Bahnen GmbH & Co.KG zu richten. Beschwerden an den Tourismus & Kongress Service Bamberg (TKS) können nicht berücksichtigt werden, da dieser nicht für das Unternehmen zuständig ist.

 

5. Zuweisen von Plätzen

5.1

Der Fahrer ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen. Ein Anspruch auf einen Platz besteht nicht.

 

6. Beförderungsentgelte, Fahrkarten und deren Verkauf

6.1

Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrkarten ausgegeben. (s. Anhang)

6.2

Die Fahrkarten können beim Fahrer im Bus erworben werden sowie auf Vorbestellung telefonisch oder über das Internet.

6.3

Jeder Fahrgast muss beim Betreten des Fahrzeugs mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen sein oder einen Fahrausweis erwerben. Dies hat unverzüglich und unaufgefordert zu geschehen.

6.4

Der Fahrgast hat sich von der Richtigkeit des Fahrausweises zu überzeugen. Er hat ihn bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und dem Fahrer auf Verlangen unverzüglich vorzuzeigen oder auszuhändigen.

 

7. Zahlungsmittel

7.1

Das Fahrgeld soll möglichst passend in Euro bereitgehalten werden. Der Fahrer ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 50,- € zu wechseln und Ein-/ Zwei-Centstücke im Betrag von mehr als 5 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Geld in ausländischer Währung sowie DM werden nicht angenommen. Kartenzahlung (cc- oder Kreditkarten) ist nicht möglich.

7.2

Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise, des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung sind sofort, beim Einstieg am Domplatz oder an der Haltestelle Hofbräu/Obere Brücke spätestens während des Halts auf der Altenburg vorgebracht werden. Spätere Beschwerden oder Reklamationen werden nicht mehr berücksichtigt

 

8. Fahrausweise

8.1

Die Fahrausweise sind den ganzen Tag des Ausstellungsdatums gültig. Fahrtunterbrechungen sind beliebig oft möglich. Die Fahrausweise sind nicht übertragbar. Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen benutzt werden, sind ungültig und können eingezogen werden; dies gilt insbesondere für Fahrausweise,
- die zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
- eigenmächtig geändert werden, von Nichtberechtigten benutzt werden oder verfallen sind.

Das Beförderungsentgelt für diese ungültigen Fahrausweise wird nicht erstattet.

 

9. Reservierungen u. Buchungen

9.1        

Reservierungen und Buchungen sind grundsätzlich nur für Gruppen ab 5 Personen möglich.  

9.2

Reservierungen werden bis 2 Werktage vor der Fahrt berücksichtigt, der Fahrpreis ist bei Fahrtantritt bar zu entrichten. Bei Gruppen, die den kompletten Bus buchen (max. 27 Personen), ist der gesamte Fahrpreis bis spätestens 1 Woche vor der Fahrt zu überweisen. Ansonsten wird die Buchung storniert. 

9.3

Buchungen können bis 1 Woche vor dem Fahrttermin kostenlos storniert werden.  Werden Gruppenbuchungen für den kompletten Bus 6 Tage bis 1 Tag vor der Fahrt abgesagt, werden Stornierungsgebühren erhoben. Bei 6 Tage 25% des Fahrpreises, bei 5 Tagen 30%, 4 Tage 35%, 3 Tage 40%, 2 Tage 45%, 1 Tag 50%. Stornierungen am Buchungstag sind nicht möglich. Tritt die Gruppe die Fahrt zum vereinbarten Termin nicht an (ohne verherige Stornierung), wird der gesamte Fahrpreis einbehalten.  

 

10. Erhöhtes Beförderungsentgelt

10.1

Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn
– er keinen gültigen Fahrausweis bei einer Überprüfung vorzeigen kann, auch wenn er sich einen beschafft hat
- den benutzten Fahrausweis eines Dritten verwendet oder vorzeigt.

Das erhöhte Beförderungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn jemand das Fahrzeug ohne einen für diese Fahrt gültigen Fahrausweis verlässt. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

10.2

Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt 60,- €. Es kann in Ausnahmefällen aus Billigkeit im Ermessen des Fahrers erlassen werden. Es ist an den Fahrer zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage das erhöhte Beförderungsentgelt sofort ganz oder teilweise zu entrichten, so erhält er über den gezahlten Teilbetrag eine Quittung und über den nicht gezahlten Betrag eine Zahlungsaufforderung. Quittung und Zahlungsaufforderung gelten bis zur Beendigung der Fahrt als gültiger Fahrausweis. Der Fahrgast ist in jedem Falle verpflichtet seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen. Muss der nicht gezahlte Betrag nach Ablauf von 10 Tagen vom Unternehmen angemahnt werden, wird für jeden einzelnen Beanstandungsfall eine Bearbeitungsgebühr von 5,- € erhoben.

10.3

Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts und die Angaben der Personalien verweigern, werden von der Beförderung ausgeschlossen.

 

11. Erstattung von Beförderungsentgelt, Ausschluss von Ersatzansprüchen

11.1

Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt aus Gründen, die der Fahrgast nicht zu verantworten hat, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Rückgabe des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig bezüglich der Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast. Hierfür sind Anträge unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises an das Unternehmen schriftlich zu stellen.

11.2

Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgelts besteht nicht
- bei Ausschluss von der Beförderung nach 3,
- bei gemäß 8 Abs. 1 als ungültig eingezogenen Fahrausweis,
- wenn nach Fahrtunterbrechungen der Wiedereinstieg wegen Platzmangel nicht möglich ist

11.3

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel und unrichtige Auskünfte begründen keine Ersatzansprüche.

 

12. Beförderung von Sachen

12.1

Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.

12.2

Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen; insbesondere
- explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
- unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können
- Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen

12.3

Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder, Gehhilfen für Personen mit eingeschränkter Mobilität und Rollstühle von Behinderten mitgenommen werden können. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Fahrer

12.4

Fahrgäste mit Kinderwagen können den Kinderwagen auf dem Perron am hinteren Ende des Fahrzeugs abstellen, soweit Platz vorhanden ist.

12.5

Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Er haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden durch Mitführen, unzweckmäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung oder unvollständige Sicherung von ihm mitgeführter Sachen im Fahrzeug des Unternehmens.

12.6

Der Fahrer entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Durch die Unterbringung dürfen die Durchgänge nicht behindert und der Platz für die Personenbeförderung nicht beeinträchtigt werden.

 

13. Beförderung von Tieren

13.1

Für die Mitnahme von Tieren gilt § 11 Abs. 1, 4 und 5 sinngemäß.

13.2

Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert; sie sind kurz an der Leine zu führen. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter trägt die Verantwortung.

13.3

Hunde werden vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit, wenn sie in geschlossenen Behältern oder als gekennzeichnete Führhunde mitgeführt werden.

13.4

Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen. Dies gilt insbesondere für Führhunde im Sinne SGB 9 § 145 - Sozialgesetzbuch.

13.5

Kleine Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.

13.6

Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

13.7

Der Fahrgast haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden und Verunreinigungen, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden.

 

14. Fundsachen

14.1

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Fahrer abzuliefern. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch den Fahrer ist zulässig, wenn dieser sich als Verlierer ausweisen kann. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Unternehmen zurückgegeben. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Für Fundsachen wird bis zur Ablieferung an das Unternehmen gegenüber dem Verlierer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Unternehmens gehaftet. Im Übrigen sind Haftungsansprüche gegenüber dem Unternehmen ausgeschlossen Der Verlierer hat sich zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall auszuweisen und seine vollständige Anschrift anzugeben.

14.2

Bei Fundsachen mit Wertgegenständen (Bargeld, EC- oder Kreditkarten, Ausweise usw.) verständigt das Unternehmen den Eigentümer, sofern dieser sich feststellen lässt. Ansonsten werden Wertgegenstände am folgenden Tag des Fundes bei der Polizei Bamberg, Schildstr. 81, Bamberg abgegeben. Werden Fundsachen nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Verlusttag abgeholt, werden sie beim Fundbüro der Stadt Bamberg (Rathaus Maxplatz, Ordnungsamt) Maximiliansplatz 3, D-96047 Bamberg abgegeben oder entsorgt. Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist, werden sofort entsorgt.

14.3

Für die Aufbewahrung und Abholung von Fundsachen beim Fundbüro oder bei der Polizei gelten deren Bestimmungen und Gebühren.

 

15. Haftung

15.1

Das Unternehmen haften für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen oder Tieren, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,- €.

15.2

Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

15.3

Das Unternehmen haften nicht bei Schäden, die von mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden, außer das Unternehmen hat dies durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

Eine Kurzfassung dieser Beförderungsbedingungen hängt im Bus aus.

 

Bamberg, 01.09.2013